Geschäftsordnung

  • Stand: 25.01.2015


    Zitat von Kongress eDeutschland

    Die Geschäftsordnung des edeutschen Kongresses regelt sämtliche Tätigkeiten, die zur Selbstorganisation des Kongresses notwendig sind sowie die ingame-Tätigkeiten der Abgeordneten reglementieren. Jegliche Gesetze diesbezüglich müssen in die GO aufgenommen werden um für Kongressabgeordnete verbindlich zu werden. Gesetze, die vorrangig Anweisungen an nicht-Kongressmitglieder beinhalten, dürfen nicht in die GO aufgenommen werden.


    Inhalt

    Artikel 1 - Bundestagspräsident

    Artikel 2 - Staatsbürgerschaften

    Artikel 3 - Bundestagsforum

    Artikel 4 - Spende des Kongressgoldes

    Artikel 5 - Verhaltenskodex des eBundestages im Falle der Invasion

    Artikel 6 - Sanktionen

    Artikel 7 - salvatorische Klausel

    Artikel 1 - Bundestagspräsident

    Wahl des Bundestagspräsidenten

    1.1 Wahlthread und Übergangsregelung
    1.1.1 Zu Beginn einer Legislaturperiode wird ein Thread zur Findung des Bundestagspräsidenten eröffnet. Hierzu ist jeder Kongressabgeordnete, der aktuelle Präsident und jeder Minister berechtigt. Der Threadersteller kümmert sich weiterhin um die Moderation.

    1.1.2 Der bisherige Bundestagspräsident muss einen Abgeordneten mit dessen Zustimmung zum kommissarischen Bundestagspräsidenten ernennen oder selbst als kommissarischer Bundestagspräsident bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter amtieren. Dies gilt auch, falls er selbst kein Mitglied des neuen Kongresses mehr sein sollte.


    1.2 Wahlberechtigung
    1.2.1 Wählbar und Wahlberechtigt sind alle Kongressabgeordneten.


    1.3 Nominierungsphase1.3.1 In den ersten 24 Stunden kann jeder Kongressabgeordnete einen Kandidaten vorschlagen, auch sich selbst.

    1.3.2 Wird in den ersten 24 Stunden kein Kandidat nominiert, oder wenn kein Kandidat die Nominierung annimmt, wird die Nominierungsphase automatisch um jeweils 24 Stunden verlängert.

    1.3.3 Ein Kandidat muss seine Nominierung bestätigen, um für die Abstimmung zugelassen zu werden.


    1.4 Wahlabstimmung

    1.4.1 Nach mindestens 24 Stunden wird eine Foren-Abstimmung über die bestätigten Kandidaten gestartet. Diese läuft dann für weitere 24 Stunden.

    1.4.2 Hat nur ein Nominierter seine Nominierung bestätigt kann die Abstimmung entfallen und der Nominierte ist neuer Bundestagspräsident.

    1.4.3 Der Wahlpoll hat Einstellungen gemäß der Abstimmungsrichtlinien in Artikel 3.

    1.4.4 Scheidet ein Abgeordneter während der Wahl aus dem Kongress aus oder tritt von seinem Mandat zurück, zählt seine Stimme als abgegeben. Seine Kandidatur zum Amt des Bundestagspräsidenten verfällt und die Wahl wird ohne Unterbrechung fortgesetzt.


    1.5 Wahlsieger

    1.5.1 Zum Gewinnen der Wahl genügt eine relative Mehrheit.

    1.5.2 Bei Stimmgleichheit wird eine Stichwahl zwischen den gleichauf liegenden Kandidaten durchgeführt, die ebenfalls 24 Stunden dauert, bis ein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen erlangt.

    1.5.3 Geht die Stichwahl zwischen den gleichauf liegenden Kandidaten auch unentschieden aus, obliegt es dem amtierenden Bundestagspräsidenten, aus den Kandidaten einen Nachfolger zu bestimmen.

    1.5.4 Wenn eines der Kriterien von 1.2. bis 1.5.3.) nicht berücksichtigt wurde, gilt die Wahl als ungültig und muss entsprechend der dort geregelten Vorgehensweise wiederholt werden.


    Amtszeit und Aufgaben des Bundestagspräsidenten

    1.6 Amtszeit des Bundestagspräsidenten
    Der Bundestagspräsident bleibt im Amt, bis

    1.6.1 er abgewählt wurde oder

    1.6.2 er zurücktritt (kommissarischer Bundestagspräsident ist geregelt in 1.10.) oder

    1.6.3 zum Ende der Legislaturperiode (kommissarischer Bundestagspräsident ist geregelt in 1.1.2.) und 1.7.2).


    1.7 Funktion des Bundestagspräsidenten

    1.7.1 Der Bundestagspräsident besitzt Moderatorenrechte im "Bundestag" Forum (inkl. Sub-Foren).

    1.7.2 Besondere Funktion des kommissarischen Bundestagspräsidenten zu Beginn einer Legislaturperiode ist das Hinzufügen aller neu gewählten Abgeordneten in die Kongressgruppe und das Entfernen der nicht mehr vertretenen Abgeordneten aus der Kongressgruppe. Dieser Aufgabe hat der kommissarische Bundestagspräsident innerhalb von 12 Stunden nach offiziellem Endergebnis der Wahlen nachzukommen.

    1.7.3 Er überwacht Threads auf deren Aktivität und schließt diese gegebenenfalls falls diese erledigt oder veraltet sind.

    1.7.4 Er verschiebt periodenfremde Threads in die entsprechenden Archive.

    1.7.5 Er achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung.

    1.7.6 Er ist nicht berechtigt, einzelne Posts oder gesamte Threads anderer Abgeordneter zu löschen oder in für andere Abgeordnete nicht sichtbare Bereiche zu verschieben. Er darf keine Posts anderer Abgeordneter verändern. Ausgenommen hiervon ist das Einfügen eines Polls.

    1.7.7 Der Vorsitzende ist verantwortlich dafür, die Aktivität von Kongressmitgliedern zu beobachten und die Mitglieder über etwaige Verletzungen zu informieren. Zusasätzliche Aktivitätsprüfungen kann er mit einem neuen Thread veranlassen. Der Vorsitzende hat das Recht, Kongressmitglieder aus der Kongressgruppe auszuschließen, sofern sie nicht innerhalb von 3 Tagen in diesem Thread reagiert haben, sowie den Ausschluss rückgängig zu machen.


    1.8 Stellvertreter

    1.8.1 Im Falle längerer Abwesenheit kann er einen anderen Abgeordneten zu seinem Stellvertreter auf Zeit ernennen.


    1.9 Abwahl des Bundestagspräsidenten

    1.9.1 Jeder Abgeordnete kann einen Absetzungsantrag (Poll) gegen den gewählten bzw. stellvertretenden Bundestagspräsident stellen.

    1.9.2 Der Antrag muss begründet werden und es muss mindestens ein Gegenkandidat genannt werden.

    1.9.3 Die Abwahl ist gültig bei einer einfachen Mehrheit. Im Falle von mehreren Gegenkandidaten, wird eine neue Wahl eingeleitet.


    1.10 Rücktritt des Bundestagspräsidenten

    1.10.1 Der Bundestagspräsident kann von seinem Amt zurücktreten.

    1.10.2 Tritt er zurück, muss er einen Abgeordneten mit dessen Zustimmung zum kommissarischen Bundestagspräsidenten ernennen oder selbst als kommissarischer Bundestagspräsident bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter amtieren. Die Neuwahl muss sofort nach dem Rücktritt gemäß Artikel 1.1.1.) eingeleitet werden.


    Artikel 2 - Staatsbürgerschaften

    Grundsatz

    2.1

    2.1.1 Grundsätzlich werden Staatsbürgerschaften nur nach vorheriger Prüfung des Ministeriums für Migration, oder dem für diese Aufgabe vom Präsidenten bestimmten Stelle vergeben.

    2.1.2 Die Abgeordneten des Bundestages verpflichten sich dazu, Staatsbürgerschaften nur nach bestem Wissen und Gewissen zu vergeben. Dies gilt auch bei vorheriger Überprüfung durch die zuständige Stelle.


    2.2

    2.2.1 Die zuständige Stelle erstellt hierzu eine Liste mit Staatsbürgerschaftsanträgen und vermerkt Anträge, die aus gründen des Staatsschutzes abgelehnt werden müssen.

    2.2.2 Sollte in einer Legislaturperiode keine Liste vorhanden sein ist direkt bei der zuständigen Stelle zu erfragen, ob der Antrag genehmigt werden darf.

    2.2.3 Wird vom Präsidenten keine zuständige Stelle benannt, so ist der Präsident selbst zuständig.


    Ausnahmen

    2.3

    2.3.1 Wenn es zum Staatsschutz erforderlich ist, dass Wähler aus befreundeten Nationen vor bzw. während einer Wahl eingebürgert werden müssen, so darf auf Anordnung folgender Stellen auch ohne Eintrag in der Liste eingebürgert werden:

    • Präsident
    • Zuständige Stelle für Verteidigung
    • Zuständige Stelle für Innere Sicherheit

    Diese Einbürgerungen sind der für Migration zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

    2.3.2 Wenn Einheiten der Streitkräfte im Rahmen von Staatsschutzmaßnahmen in anderen Ländern eingesetzt wurden kann vom Präsidenten bzw. der für Verteidigung zuständigen Stelle eine Wiedereinbürgerung angeordnet werden. Diese Einbürgerungen sind der für Migration zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.


    Artikel 3 - Bundestagsforum

    Zutrittsberechtigung

    3.1 Leseberechtigt ist jedes registrierte Forenmitglied.

    3.2 Schreibberechtigt sind alle ingame gewählten Kongressmitglieder Deutschlands, der ingame gewählte Präsident Deutschlands sowie die deutschen Minister und Vizeminister.


    Rechte und Pflichten

    3.3

    3.3.1 Jeder der schreibberechtigt ist, darf Threads zu beliebigen Themen erstellen.

    3.3.2 In jeder Amtsperiode haben die Kongressmitglieder die Verantwortung, einen Beitrag für die Konstitutive Sitzung zu erstellen.

    3.3.3 Jedes Kongressmitglied hat die Pflicht, Zugriff vorausgesetzt, sich selbst innerhalb von 3 Tagen nach der Erstellung, sowie innerhalb von 3 Tagen nach jeder zusätzlichen Abfrage, in der Konstituierenden Sitzung sowie in den Aktivitätsprüfungen zu melden.

    3.3.4 Information bezüglich der Voraussetzungen für Aktivität und Zusätze müss in der Konstitutierenden Sitzung erfolgen.

    3.3.5 Über alle zusätzlichen Anforderungen muss als Gesetzesentwurf abgestimmt werden und wird erst mit der nächsten Amtsperiode des Kongresses aktiv.


    3.4.1 Bevor eine Ingame-Gesetzesänderung vorschlagen werden darf, muss zu dem konkreten Vorhaben mindestens 24 Stunden vorher ein Diskussions-Thread zu den Gründen und Zielen erstellt worden sein.

    3.4.2 48 Stunden vor dem Start einer Ingame-Abstimmung über das Gesetz "Natürlicher Feind" durch einen Kongressabgeordneten, muss ein Thread im nicht öffentlichen Bereich des Bundestagsforums eröffnet werden. Eine Ausnahme hierzu ist nur mit ausdrücklicher und schriftlich niedergelegter Zustimmung des Präsidenten und des Verteidigungsministers möglich.

    3.4.3 Von dem in 3.4.1.) und 3.4.2.) festgelegtem Prozedere darf nur abgewichen werden, wenn der Antragssteller eine besondere Dringlichkeit des Anliegens für das Wohl eDeutschlands (z.B. Impeachment wegen konkretem Missbrauchsverdacht) oder seiner Bürger nachweisen kann. Er muss dazu unverzüglich einen Thread im nicht-öffentlichen Bundestagsforum erstellen.


    3.5 Alle nicht durch die Spielmechanik geregelten Gesetze müssen durch einen Poll entschieden werden.

    3.5.1 Der Poll darf frühestens 24 Stunden nach Threaderstellung gestartet werden und muss mindestens 48 Stunden laufen.

    3.5.2 Wahlberechtigt sind nur Kongressmitglieder, der Thread muss darum im Hauptforum des Bundestags eröffnet werden, nicht in Unterforen.

    3.5.3 Gesetzesvorlagen im Forum müssen sich in Form und Formulierung an der Geschäftsordnung orientieren.

    3.5.4 Abstimmungsoptionen sind immer: Ja, Nein, Enthaltung

    3.5.5 Alle Polls sollen folgende Einstellungen haben:

    • Auswahlmöglichkeiten pro Benutzer: 1
    • Umfrage durchführen für: 1 (Tag) bzw. 2 (Tage) - (Abhängig davon, ob 24h- oder 48h-Regelung vorgesehen ist)
    • Ändern der Abstimmung erlauben: Ja

    3.5.6 Alle Anträge welche kein Gesetz (Ausführungsbestimmung) zum Inhalt haben sind ein reines Meinungsbild und haben keinen bindenden Charakter.

    3.5.7 Als angenommen gilt ein Vorschlag bei einer einfachen Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber der Nein-Stimmen. Ausnahmen sind der Vorschlag zum Absetzen des Präsidenten und zum Ändern der Geschäftsordnung. Hier sind 2/3 der abgegeben Stimmen ohne Enthaltungen (gestrichen) notwendig.

    3.5.8 Der Vorschlag zur Abschaffung von Teilen der GO oder auch der GO als ganzem ist als Änderung zu interpretieren und bedarf somit ebenfalls einer 2/3-Mehrheit

    3.5.9 Ein Vorschlag gilt nur dann als angenommen, wenn mindestens 40% der gewählten Mitglieder des Kongresses eine Stimme abgegeben haben. Maßgeblich hierbei sind 40% der momentanen und laut konstituierender Sitzung im Forum aktiven Kongressmitglieder mit Berücksichtigung von vorzeitigen Austritten und Ausschlüssen. Enthaltungen zählen hierbei als abgegebene Stimme.

    3.5.10 Eine Wahl gilt nur dann als korrekt durchgeführt, wenn sie von Anfang an die in I-IV genannten Bedingungen erfüllt und muss ansonsten wiederholt werden.


    3.6 Es ist jedem Kongressabgeordneten verboten, geheime Informationen die er während seiner Tätigkeit als Kongressabgeordneter erlangt hat an Außenstehende weiterzugeben. Darunter fallen Insbesondere sämtliche Inhalte des Nichtöffentlichen Forums und des Bundestags-Discord-Channels, insofern diese Inhalte nicht bereits im öffentlichen Bereich des Bundestags einzusehen sind. Außnahmen sind nur nach Genehmigung durch den Bundestagspräsidenten möglich.


    Artikel 4 - Spende des Kongressgoldes

    4.1 Höhe der Spende: Jeder Kongressabgeordnete ist dazu aufgerufen, mindestens zwei Gold des durch die Kongresswahl erlangten Goldes an die Staatskasse zu spenden.

    4.2 Charakter der Spende: Diese Spende erfolgt auf freiwilliger Basis.


    Artikel 5 - Verhaltenskodex des eBundestages im Falle der Invasion

    Verliert eDeutschland in einem Krieg seine letzte Region, treten umgehend die folgenden Notfallvorschriften in Kraft:

    5.1 Jedes Mitglied des eBundestages ist dazu angehalten von seinem Mandat nicht zurückzutreten. Ein Aufenthalt auf ursprünglich edeutschem Staatsgebiet ist hierbei nicht erforderlich.

    5.2 Antragstellung erfolgt im Regelfall nur noch nach Rücksprache mit dem eBundesinnenminister oder eBundeskanzleramt.

    5.3 Ist bei Ende der Legislaturperiode keine neue Wahl auf edeutschem Gebiet möglich bleibt der letzte gewählte Kongress bis zu Rekonstituierung eDeutschlands geschäftsführend im Amt, gleiches gilt für den Präsidenten.


    Artikel 6: Sanktionen

    6.1

    6.1.1 Verstößt ein Mitglied des Bundestags gegen die GO, hat der Bundestagspräsident das Recht, nach eigenem Ermessen eine Verwarnung zu erteilen.

    6.1.2 Wenn ein Kongressmitglied die Anforderungen der Konstitutiven Sitzung nicht erfüllt, kann er nach einem Hinweis durch den Vorsitzenden von der Mehrheit für einen Gesetzesvorschlag ausgeschlossen werden. Sollte das Mitglied der Vorsitzende selbst sein, soll ohne vorherige Mitteilung eine neue Wahl erfolgen.

    6.1.3 Sollte ein Kongressmitglied die Aktivitätsanforderungen (siehe § 3.3.3) wissentlich nicht erfüllen können, so sollte er den Vorsitzenden über den Grund informieren.


    6.2 Verstößt ein Abgeordneter wiederholt oder vorsätzlich gegen die GO, hat der Bundestagspräsident das Recht, ihn für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen aus dem Kongressforum auszuschließen. Während dieser Zeit sind Ingame-Proposals dieses Abgeordneten grundsätzlich abzulehnen.

    6.3. In besonders schweren Fällen hat jeder Abgeordnete das Recht, einen lebenslangen Ausschluss zu beantragen. Dieser muss mit einer 2/3-Mehrheit angenommen werden. Ein lebenslanger Ausschluss kann auf Verlangen des Betroffenen einmalig überprüft werden, nicht jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 31 Tagen nach dem Ausschluss. Zur Aufhebung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.

    6.4 Bei Verwanung bzw. Ausschluss nach 1. oder 2. hat der betroffene Abgeordnete das Recht, Einspruch einzulegen. In diesem Fall wird im Kongressforum über die Rechtmäßigkeit der Verwarnung/des Ausschlusses abgestimmt, wobei eine einfache Mehrheit für das Ergebnis ausreichend ist.

    6.5 Abstimmungen nach 3. und 4. haben eine Laufzeit von 24 Stunden.

    6.6 Der Betroffene wird über sämtliche Maßnahmen durch eine PM aus der Bundestags-Organisation informiert, desweiteren werden sie im öffentlichen Bereich des Kongressforums bekanntgegeben.


    Artikel 7: Salvatorische Klausel

    Sollten ein oder mehrere Abschnitte oder Sätze der Geschäftsordnung aufgrund von nicht-eindeutiger Formulierung in mehrere voneinander abweichende Richtungen auslegbar sein, so sind die Abschnitte oder Sätze der Geschäftsordnung immer so auszulegen, wie es der Gesamtkontext des Abschnittes vorsieht.

    Maßgeblich für die Auslegung ist die jeweilige Diskussion, die ursächlich für den/die Abschnitt(e) oder den/die Satz/Sätze war. Der Bundestagspräsident entscheidet in letzter Instanz über die Auslegung der nicht-eindeutigen Formulierung. Seine Entscheidung hat der Bundestagspräsident durch entsprechende Quellenangaben zu dokumentieren.

  • Master_rg

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